definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 4. Juli 2008, mitgeteilt am 31. Juli 2008, wies das Bezirksgerichtspräsidium - nachdem noch der Original-Mietvertrag beigezogen worden war - das Gesuch kostenpflichtig ab. Gemäss Track & Trace Sendungsinformation der Post (act. 04) wurde dieser Entscheid der Gläubigerin am Samstag, 2. August 2008, zur Abholung gemeldet. Mit Datum vom 23. Juli 2008 hatte die X.-AG der Post einen schriftlichen Rückbehalteauftrag gültig vom 24. Juli 2008 bis 11. August 2008 erteilt; die zurückbehaltene Post sollte gemäss diesem Auftrag am 12. August 2008 abgeholt werden. Tatsächlich wurde der streitge- genständliche Entscheid erst am 14. August 2008 via Postschalter in Empfang ge- nommen.
E. 3 Mit an das Bezirksgericht I. gerichtetem Schreiben vom 12. August 2008 äusserte sich die X.-AG wie folgt: Sie habe das gerichtliche Schreiben infolge Betriebsurlaubs vom 23. Juli bis 11. August 2008 nicht sofort beantworten können; die vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschläge seien aktenwidrig und nichtig, weshalb auf sie nicht einzutreten sei. D. habe per 24. März 2008 das eingegangene Mandat samt Domizil und Mietvertrag vom 30. Oktober 2007 gekündigt. Der Vorwurf der Urkundenfälschung entbehre jeder Grundlage; zudem sei der Schuldner zum Beweis seiner Behauptungen verpflichtet. Es werde daher beantragt, die Rechtsöff- nung zu erteilen.
E. 4 Das Bezirksgerichtspräsidium leitete dieses Schreiben am 13. August 2008 "zuständigkeitshalber" unter gleichzeitiger Übersendung des Rechtsöffnungs- entscheids und der Verfahrensakten dem Kantonsgericht von Graubünden weiter.
E. 5 2.a. Der Rechtsöffnungsentscheid vom 4. Juli 2008 wurde - wie erwähnt - am 31. Juli 2008 mitgeteilt und gemäss Track & Trace Sendungsinformation der Post (act. 04 Kantonsgericht) am 2. August 2008 zur Abholung gemeldet; in Emp- fang genommen wurde er jedoch erst am 14. August 2008. Zu untersuchen ist, ob mit Aufgabe zur Post am 23. August 2008 die 10-tägige Beschwerdefrist gewahrt worden ist. b. Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeit- punkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in sei- nen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt oder liegt ein Zurückbehaltungsauftrag vor (vgl. BGE 123 III 492), so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (vgl. BGE 130 III 396, 127 I 31 E. 2a/aa, 123 III 492 E. 1). Diese Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden kön- nen. Diese Rechtsprechung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gericht- lichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rech- nen müssen. Unter dieser Voraussetzung ist von einem Verfahrensbeteiligten zu verlangen, dass er seine Post regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Orts- abwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2008, 6B_553/2008, E. 3, mit Hinweisen). c. Diese Grundsätze gelten auch im Schuldbetreibungs- und Konkurs- verfahren. Die Beschwerdeführerin war in ein Rechtsöffnungsverfahren involviert, in dem das Urteil bereits am 4. Juli 2008 ergangen war. Sie musste somit damit rechnen, dass dieses zeitnah mitgeteilt und damit die 10-tägige Beschwerdefrist ausgelöst werden würde. Es hätte daher für sie nach Treu und Glauben die Pflicht bestanden, dafür zu sorgen, dass ihr der Gerichtsentscheid zugestellt werden konnte (vgl. BGE 116 Ia 90 E. 2.a.). Die Betriebsferien stellten keineswegs einen zwingenden Grund dar, nicht für den Empfang zu erwartender Gerichtspost zu sor- gen. d. Auch der der Post erteilte Rückbehalteauftrag ändert daran nichts. Wird die Abholfrist aufgrund einer Vereinbarung zwischen Post und Kundschaft über
E. 7 nis, dass der Rechtsöffnungsentscheid noch gar nicht zugestellt worden war - das Kantonsgerichtspräsidium (act. 09) dies irrtümlich getan haben. aa. Zum einen widerspräche eine solche Wertung dem im Schreiben vom
1. September 2008 (act. 08) klar geäusserten Willen der Beschwerdeführerin: Hierin wird klargestellt, dass die Eingabe an das Bezirksgericht zur Ergänzung der bereits eingereichten Beweisakten dienen sollte und keine Beschwerde darstellte, da zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Kenntnis vom Beschwerdeentscheid bestand. bb. Aus diesem Grunde wäre es der Beschwerdeführerin zu diesem Zeit- punkt auch nicht einmal theoretisch möglich gewesen, eine Beschwerde einzurei- chen: Eine "prophylaktische" Beschwerde gegen einen allenfalls zu erwartenden negativen Entscheid zu erheben, ist indessen unzulässig; daran ändert nichts, dass es vorliegend der Beschwerdeführerin zum Vorteil gereichen würde, würde man be- reits das Schreiben vom 12. August 2008 als - fristwahrende - Beschwerde werten. Die Erhebung einer Beschwerde ist eine (unbedingte) Willenserklärung, mit der ein konkreter, dem Beschwerdeführenden bekannter Entscheid entweder vollumfäng- lich oder in Teilpunkten angefochten wird. Ist ein entsprechender Entscheid noch unbekannt, kann ein entsprechender Wille gar nicht gebildet werden, weshalb das Schreiben vom 12. August 2008 – welches im Übrigen auch den inhaltlichen Anfor- derungen an eine Beschwerdeschrift (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO) nicht zu genügen vermöchte – auch unter wohlwollender Betrachtung nicht als Beschwerde angesehen werden kann. Diese Beurteilung steht im Übrigen auch – wie gezeigt – im Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wo- nach die Eingabe gerade keine Beschwerde darstellen sollte. 3.a. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde verspätet erhoben wurde und daher auf sie nicht einzutreten ist. b. Praxisgemäss werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigun- gen gesprochen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. September 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 30 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin ad hoc Ankes —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . - A G , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums I. vom 4. Juli 2008, mitgeteilt am 31. Juli 2008, in Sachen Y . - A G , vertreten durch den einzelzeich- nungsberechtigten Verwaltungsrat D., c/o G.-AG Treuhand- und Revisionsgesell- schaft, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Mit Zahlungsbefehl Nr. _ des Betreibungsamtes H. vom 9. Mai 2008, zugestellt am 14. Mai 2008, wurde die zu diesem Zeitpunkt in H. domizilierte Y.-AG von der X.-AG für den Betrag von 4'250.─ nebst Zins von 5% seit 1. Oktober 2007 wegen ausstehender Mietzinsforderungen betrieben. Die Kosten des Zahlungsbe- fehls betrugen Fr. 70.─. Hiergegen erhob die Betriebene, vertreten durch C., wel- cher von D. zur Wahrnehmung der Interessen der AG bevollmächtigt worden war, gleichentags Rechtsvorschlag ohne nähere Begründung. B.1. Am 18. Juni 2008 stellte die X.-AG beim Bezirksgericht I. ein Rechtsöffnungsbegehren für 5 ausstehende Mieten (Oktober 2007 – Februar 2008) im Betrag von insgesamt Fr. 4'250.─, 5% Zins seit 1. Oktober 2007 (Fr. 106.─), Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.─, Verzugsschaden von Fr. 425.─ und Rechtsberatungskosten von Fr. 250.─. Beigefügt war ein Mietvertrag für Geschäfts- räume vom 30. Oktober 2007 für ein Büro inkl. Benutzung Infrastruktur, Sitzungs- zimmer und Briefkasten an der Bahnhofstrasse 1 in Landquart; als Mietbeginn war darin der 1. Oktober 2007 angegeben. Der monatliche Brutto-Mietzins, zahlbar mo- natlich zum voraus, betrug Fr. 850.─ (Nettomiete Fr. 800.─, Nebenkosten Fr. 50.─). Der Mietvertrag trug auf Vermieterseite den Stempel der X.-AG und die Unterschrif- ten von E. und F., auf Mieterseite den Stempel der Y.-AG und die Unterschrift "K.". 2. Die Y.-AG liess sich hierzu schriftlich nicht vernehmen. C.1. An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 4. Juli 2008 nah- men seitens der Schuldnerin D. und C. teil; die Gläubigerin war nicht vertreten. Die Schuldnervertreter bezweifelten die Echtheit der Unterschrift von D. auf dem Miet- vertrag und machten geltend, die Gläubigerin sei ihren eigenen Verpflichtungen nicht nachgekommen. 2. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 4. Juli 2008, mitgeteilt am 31. Juli 2008, wies das Bezirksgerichtspräsidium - nachdem noch der Original-Mietvertrag beigezogen worden war - das Gesuch kostenpflichtig ab. Gemäss Track & Trace Sendungsinformation der Post (act. 04) wurde dieser Entscheid der Gläubigerin am Samstag, 2. August 2008, zur Abholung gemeldet. Mit Datum vom 23. Juli 2008 hatte die X.-AG der Post einen schriftlichen Rückbehalteauftrag gültig vom 24. Juli 2008 bis 11. August 2008 erteilt; die zurückbehaltene Post sollte gemäss diesem Auftrag am 12. August 2008 abgeholt werden. Tatsächlich wurde der streitge- genständliche Entscheid erst am 14. August 2008 via Postschalter in Empfang ge- nommen.
3 3. Mit an das Bezirksgericht I. gerichtetem Schreiben vom 12. August 2008 äusserte sich die X.-AG wie folgt: Sie habe das gerichtliche Schreiben infolge Betriebsurlaubs vom 23. Juli bis 11. August 2008 nicht sofort beantworten können; die vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschläge seien aktenwidrig und nichtig, weshalb auf sie nicht einzutreten sei. D. habe per 24. März 2008 das eingegangene Mandat samt Domizil und Mietvertrag vom 30. Oktober 2007 gekündigt. Der Vorwurf der Urkundenfälschung entbehre jeder Grundlage; zudem sei der Schuldner zum Beweis seiner Behauptungen verpflichtet. Es werde daher beantragt, die Rechtsöff- nung zu erteilen. 4. Das Bezirksgerichtspräsidium leitete dieses Schreiben am 13. August 2008 "zuständigkeitshalber" unter gleichzeitiger Übersendung des Rechtsöffnungs- entscheids und der Verfahrensakten dem Kantonsgericht von Graubünden weiter. 5. Das Kantonsgericht behandelte das Schreiben zunächst irrtümlich als Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 4. Juli 2008, mitgeteilt am
31. Juli 2008, und eröffnete daraufhin ein entsprechendes Verfahren. Mit Verfügung vom 18. August 2008 wurden die Vorinstanz und die Schuldnerin zur Vernehmlas- sung bzw. zur Einreichung einer Beschwerdeantwort aufgefordert. Die Schuldnerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 19. August 2008 mit, die angemieteten Räum- lichkeiten seien weder platzmässig vorhanden gewesen noch seien sie ihr zur Ver- fügung gestellt worden; sie bitte um Abweisung der Beschwerde. D.1. Mit Eingabe vom 22. August 2008 (Poststempel 23. August 2008) er- hob die X.-AG beim Kantonsgericht "Anerkennungsklage" betreffend Gesuch um Erlass von Rechtsöffnungen in den Betreibungen Nr. _ sowie Nr. _ (letztere bildet Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor Kantonsgericht) mit folgenden Anträ- gen: "1. Die angefochtenen Rechtsöffnungsentscheide der Verfügungen Abs. 1. und 2. sind aufzuheben und aufgrund der eingereichten Fakten/Urkun- den neu zu beurteilen und angesuchte Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Der vorliegenden Anerkennungsklage sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Die Schuldner/in/Beklagte seien zur Übernahme sämtlicher Verfahrens- kosten zu verpflichten und der Gläubigern /Klägerin zu erstatten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten der Schuldner/in/Beklagte mit solidarischer Haftbarkeit." Begründet wurde die Eingabe im Wesentlichen damit, die Beschwerdefrist sei gewahrt, da die angefochtenen Rechtsöffnungsentscheide erst am 14. August 2008 von der Post abgeholt worden seien. In tatsächlicher Hinsicht wurde – neben
4 hier nicht weiter interessierenden Vorhalten an das Bezirksgerichtspräsidium und weitere Personen – im Wesentlichen ausgeführt, D. habe die angemieteten Büroräumlichkeiten benutzt und dort auch Geschäftspartner empfangen. 2. Auf Nachfrage des Kantonsgerichts, ob diese Eingabe als Anerken- nungsklage oder Rechtsöffnungsbeschwerde zu verstehen sei, erklärte die X.-AG mit Schreiben vom 1. September 2008, die Eingabe vom 12. August 2008 sei als Ergänzung der Akten vor Bezirksgericht gedacht gewesen, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von dem Rechtsöffnungsentscheid bestanden habe. Ohne ihr Wissen sei dieses Schreiben als Beschwerde gewertet worden. Die Anerkennungs- klage sei daher dem eröffneten Beschwerdeverfahren zuzuordnen. E. Mit Verfügung vom 3. September 2008 wertete das Kantonsgerichts- präsidium nunmehr die "Anerkennungsklage" als eigentliche Beschwerde und for- derte die Vorinstanz sowie die Schuldnerin diesbezüglich zur Vernehmlassung auf. Die Vorinstanz verzichtete unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid auf eine Stellungnahme; auch die Beschwerdegegnerin liess sich nicht ein weiteres Mal vernehmen. F. Mit Einschreiben vom 28. August 2008 wurde D. vom Grundbuchin- spektorat und Handelsregister aufgefordert, innert dreissig Tagen ein neues Domizil am statutarischen Sitz anzumelden, da die Beschwerdegegnerin dieses eingebüsst habe. Mit Statutenänderung vom 25. September 2008 verlegte diese ihren Sitz nach J. und begründete ihr neues Domizil c/o G.-AG in J.. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der kantonalen Vollziehungs- verordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) in Verbindung mit Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) können Entscheide in Rechtsöffnungssa- chen innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Kantonsgerichtsaus- schuss weiter gezogen werden. Auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt das Kantonsgerichtspräsidium nicht ein oder weist sie ohne wei- teres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist vor- liegend auf die Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht einzutreten.
5 2.a. Der Rechtsöffnungsentscheid vom 4. Juli 2008 wurde - wie erwähnt - am 31. Juli 2008 mitgeteilt und gemäss Track & Trace Sendungsinformation der Post (act. 04 Kantonsgericht) am 2. August 2008 zur Abholung gemeldet; in Emp- fang genommen wurde er jedoch erst am 14. August 2008. Zu untersuchen ist, ob mit Aufgabe zur Post am 23. August 2008 die 10-tägige Beschwerdefrist gewahrt worden ist. b. Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeit- punkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in sei- nen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt oder liegt ein Zurückbehaltungsauftrag vor (vgl. BGE 123 III 492), so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (vgl. BGE 130 III 396, 127 I 31 E. 2a/aa, 123 III 492 E. 1). Diese Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden kön- nen. Diese Rechtsprechung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gericht- lichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rech- nen müssen. Unter dieser Voraussetzung ist von einem Verfahrensbeteiligten zu verlangen, dass er seine Post regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Orts- abwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2008, 6B_553/2008, E. 3, mit Hinweisen). c. Diese Grundsätze gelten auch im Schuldbetreibungs- und Konkurs- verfahren. Die Beschwerdeführerin war in ein Rechtsöffnungsverfahren involviert, in dem das Urteil bereits am 4. Juli 2008 ergangen war. Sie musste somit damit rechnen, dass dieses zeitnah mitgeteilt und damit die 10-tägige Beschwerdefrist ausgelöst werden würde. Es hätte daher für sie nach Treu und Glauben die Pflicht bestanden, dafür zu sorgen, dass ihr der Gerichtsentscheid zugestellt werden konnte (vgl. BGE 116 Ia 90 E. 2.a.). Die Betriebsferien stellten keineswegs einen zwingenden Grund dar, nicht für den Empfang zu erwartender Gerichtspost zu sor- gen. d. Auch der der Post erteilte Rückbehalteauftrag ändert daran nichts. Wird die Abholfrist aufgrund einer Vereinbarung zwischen Post und Kundschaft über 7 Tage hinaus verlängert, so hat dies keinerlei fristrechtliche Relevanz (vgl. Michael
6 Schöll, Postlagersendung und Rückbehalteauftrag, SJZ 97 [2001], S. 421 f.; BGE 123 III 492 E. 1). e. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Schreiben vom 1. September 2008 vor, der Entscheid sei ihr "postlagernd per 14.08.08" zur Kenntnis gebracht worden. Die Postlagersendung stellt eine Zustellungsart dar, bei der die Sendung nicht an die Adresse des Empfängers, sondern an diejenige eines Postamts gesen- det wird (Schöll, a.a.O., S. 422). Vorliegend war der Entscheid jedoch an die Adresse der Beschwerdeführerin adressiert und wurde lediglich bis zur Abholung bei der Post aufbewahrt, weshalb eben keine Postlagersendung, sondern ein einfa- cher Rückbehalteauftrag vorlag. Auf die Frage, ob bei postlagernden Sendungen Fristen allenfalls anders zu berechnen sind (ausführlich dazu Schöll, a.a.O., S. 422 f.), muss daher hier nicht eingegangen werden. Der Rechtsöffnungsentscheid galt also am 9. August 2008 als zugestellt. f. Gemäss Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG des Bundesgesetzes über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 ZPO findet in Fällen der Rechtsöffnung das summarische Verfahren Anwendung. Vorlie- gend gelten demnach die Bestimmungen über die Gerichtsferien für die Berechnung der Fristen nicht (Art. 62 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO). Die Frist, innert derer Rechtsöffnungs- beschwerde hätte erhoben werden müssen, berechnet sich daher wie folgt: Da der Tag, an welchem eine Sendung in Empfang genommen wird (bzw. an welchem die Zustellfiktion greift), bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt wird (Art. 59 Abs. 3 ZPO), begann im vorliegenden Fall die Frist von 10 Tagen für die Erhebung der Rechtsöffnungsbeschwerde am 10. August 2008 zu laufen und endete somit am 19. August 2008. Da die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift gemäss Poststem- pel erst am 23. August 2008 – also vier Tage nach Ablauf der Frist – der Post übergab, kann auf das Rechtsmittel gemäss Art. 236 Abs. 2 ZPO nicht eingetreten werden.
g. Nur am Rande sei erwähnt, dass es der Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht trotz verspäteter Abholung des Entscheids ohne weiteres möglich gewesen wäre, noch innert Frist Beschwerde zu erheben: Sie hätte nach Abholung der Sendung am 14. August 2008 noch fünf Tage Zeit gehabt, die Be- schwerde einzureichen. h. Das an das Bezirksgericht I. gerichtete Schreiben der Beschwerdefüh- rerin vom 12. August 2008 kann indes nicht als Beschwerde gewertet werden, auch wenn offensichtlich das Bezirksgerichtspräsidium und anfänglich auch - in Unkennt-
7 nis, dass der Rechtsöffnungsentscheid noch gar nicht zugestellt worden war - das Kantonsgerichtspräsidium (act. 09) dies irrtümlich getan haben. aa. Zum einen widerspräche eine solche Wertung dem im Schreiben vom
1. September 2008 (act. 08) klar geäusserten Willen der Beschwerdeführerin: Hierin wird klargestellt, dass die Eingabe an das Bezirksgericht zur Ergänzung der bereits eingereichten Beweisakten dienen sollte und keine Beschwerde darstellte, da zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Kenntnis vom Beschwerdeentscheid bestand. bb. Aus diesem Grunde wäre es der Beschwerdeführerin zu diesem Zeit- punkt auch nicht einmal theoretisch möglich gewesen, eine Beschwerde einzurei- chen: Eine "prophylaktische" Beschwerde gegen einen allenfalls zu erwartenden negativen Entscheid zu erheben, ist indessen unzulässig; daran ändert nichts, dass es vorliegend der Beschwerdeführerin zum Vorteil gereichen würde, würde man be- reits das Schreiben vom 12. August 2008 als - fristwahrende - Beschwerde werten. Die Erhebung einer Beschwerde ist eine (unbedingte) Willenserklärung, mit der ein konkreter, dem Beschwerdeführenden bekannter Entscheid entweder vollumfäng- lich oder in Teilpunkten angefochten wird. Ist ein entsprechender Entscheid noch unbekannt, kann ein entsprechender Wille gar nicht gebildet werden, weshalb das Schreiben vom 12. August 2008 – welches im Übrigen auch den inhaltlichen Anfor- derungen an eine Beschwerdeschrift (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO) nicht zu genügen vermöchte – auch unter wohlwollender Betrachtung nicht als Beschwerde angesehen werden kann. Diese Beurteilung steht im Übrigen auch – wie gezeigt – im Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wo- nach die Eingabe gerade keine Beschwerde darstellen sollte. 3.a. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde verspätet erhoben wurde und daher auf sie nicht einzutreten ist. b. Praxisgemäss werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigun- gen gesprochen.
8 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: